– Beschlossen durch die Gründungsversammlung vom 04.07.2024 –
1. BEITRAGSPFLICHT
Gemäß § 5 der Satzung der „Jungen Steuerberaterinnen und Steuerberater“ haben Mitglieder
die Pflicht die in der Beitragsordnung festgesetzten Beiträge bei Fälligkeit zu leisten
2. MITGLIEDSARTEN
(1) Gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der „Jungen Steuerberaterinnen und Steuerberater“ hat der
Verein folgende Mitgliedsarten:
a) Ordentliche Mitglieder (Vollmitgliedschaft),
b) Auszubildende Mitglieder (Anwartschaft),
c) Ehrenmitglieder (Ehrenmitgliedschaft),
d) Fördernde Mitglieder (Fördermitgliedschaft).
(2) Die Voraussetzungen für die entsprechenden Mitgliedsarten werden durch § 3 Abs. 2-7
der Satzung der „Jungen Steuerberaterinnen und Steuerberater“ bestimmt.
3. BEITRAG FÜR ORDENTLICHE MITGLIEDER (VOLLMITGLIEDSCHAFT)
(1) Ordentliche Mitglieder zahlen einen Regelbeitrag. Dieser beträgt 20,00 EUR pro Jahr.
(2) Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung Beitragsreduktionen und -erlasse
festsetzen für Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein engagieren.
4. BEITRAG FÜR STUDENTISCHE MITGLIEDER (ANWARTSCHAFT)
(1) Studentische Mitglieder zahlen einen Beitrag von 5,00 EUR pro Jahr.
(2) Davon abweichend kann die Mitgliederversammlung Beitragsreduktionen und -erlasse
festsetzen für Mitglieder, die sich in besonderem Maße für den Verein engagieren.
5. BEITRAG FÜR EHRENMITGLIEDER (EHRENMITGLIEDSCHAFT)
Ehrenmitglieder sind von ihrer Beitragspflicht befreit. Es steht ihnen frei einen Beitrag zu
leisten.
6. BEITRAG FÜR FÖRDERNDE MITGLIEDER (FÖRDERMITGLIEDSCHAFT)
Fördernde Mitglieder zahlen einen individuell mit dem Vorstand vereinbarten Beitrag. Dieser
Beitrag darf den Beitrag eines ordentlichen Mitglieds (Vollmitgliedschaft) nicht
unterschreiten.
7. FREIWILLIGE LEISTUNGEN
Mitgliedern steht es frei, freiwillig einen höheren Beitrag zu zahlen. Sie erhalten dafür keine
Sonderleistungen und sind allen anderen Mitgliedern gleichgestellt.
8. BEITRAGSEINZUG; FÄLLIGKEIT DER BEITRÄGE
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden grundsätzlich per SEPA-Lastschrift eingezogen. Bei
Eintritt in den Verein ist für den Mitgliedsbeitrag eine Einzugsermächtigung/SEPA-Mandat
(Lastschriftverfahren) zu erteilen.
(2) Der Beitrag wird am 31.01. eines jeden Kalenderjahres eingezogen. Beginnt die
Mitgliedschaft im Laufe eines Kalenderjahres, wird der Beitrag zwei Wochen nach Aufnahme
fällig.
9. SONDERANPASSUNGEN
Ungeachtet der sonstigen Bestimmungen der Beitragsordnung kann der Vorstand in
Sonderfällen Beitragsreduktionen und -erlasse für einzelne Mitgliedern oder allgemein für
Sonderfälle wie beispielsweise für eine unterjährige Aufnahme von Mitgliedern beschließen.
10. INKRAFTTRETEN
(1) Diese Beitragsordnung tritt mit Beschluss der Gründungsversammlung am 04.07.2024 in
Kraft und entfaltet für nach dem 05.07.2024 unmittelbare Wirkung.
(2) Die Beitragsordnung ist solange rechtswirksam, bis sie durch Beschluss der
Mitgliederversammlung abgeändert wird.