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Satzung der Jungen Steuerberaterinnen und Steuerberater

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Junge Steuerberaterinnen und Steuerberater“, im Folgenden
„Vereinigung” genannt. Die Vereinigung soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der
Eintragung lautet der Name „Junge Steuerberaterinnen und Steuerberater e. V.“
(2) Die Vereinigung hat ihren Sitz in München.
(3) Das Geschäftsjahr der Vereinigung ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Gemeinnützigkeit

(1) Die Vereinigung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck der Vereinigung ist die
Förderung von Wissenschaft und Forschung (§ 52 Abs. 2 Nr. 1 AO); die Förderung der Berufsbildung
(§ 52 Abs. 2 Nr. 7 AO); die Förderung von Verbraucherschutz (§ 52 Abs. 2 Nr. 16 AO) und die
Förderung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern (§ 52 Abs. 2 Nr. 18 AO).
(2) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

    a) die Durchführung wissenschaftlicher Veranstaltungen,
    b) die Förderung von Rechtspflege und Gesetzgebung auf nationaler, europäischer und internationaler Ebene durch öffentlichen wissenschaftlichen Diskurs und Stellungnahme,
    c) den Austausch von auszubildenden und berufstätigen Steuerberatern und Steuerberaterinnen zum Zwecke der Berufsbildung,
    d) die Durchführung von Veranstaltungen zur Gleichberechtigung und Chancengleichheit zwischen Steuerberatern und Steuerberaterinnen,
    e) die Sicherung und Förderung der Qualität der Ausbildung und Tätigkeit,
    f) die Stärkung und des Ausbaus eines Netzwerks.

(3) Die Vereinigung ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Die Tätigkeit der Vereinigung ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb und nicht auf die
Verfolgung parteipolitischer oder religiöser Ziele ausgerichtet.
(4) Die Mittel der Vereinigung dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. In ihrer
Eigenschaft als Mitglied erhalten die Mitglieder der Vereinigung keine Zuwendungen oder
Gewinnanteile aus Mitteln der Vereinigung.
(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Vereinigung fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(6) Die Vereinigung stellt sicher, dass kein Mitglied bzw. eine Gruppierung bevorzugt oder
benachteiligt wird.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Die Vereinigung hat:

    a) Ordentliche Mitglieder (Vollmitgliedschaft),
    b) Auszubildende Mitglieder (Anwartschaft),
    c) Ehrenmitglieder (Ehrenmitgliedschaft),
    d) Fördernde Mitglieder (Fördermitgliedschaft).

(2) Ordentliche Mitglieder können nur Personen mit abgeschlossenem und bestandenem
Steuerberaterexamen bis zur Vollendung des 40. Lebensjahres sein. Das bestandene Examen muss
entsprechend bei Aufnahme in die Vereinigung nachgewiesen werden. Über die weitere Aufnahme
von ordentlichen Mitgliedern, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand im
Einzelfall. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe
für die Ablehnung mitzuteilen. Ordentliche Mitglieder, die die Altersgrenze überschritten haben,
werden zu fördernden Mitgliedern, wenn sie nicht fristgerecht gem. §4 II aus dem Verein austreten.
(3) Auszubildende Mitglieder können nur Berufstätige sein, die sich in der Vorbereitung zum
Steuerberaterexamen befinden. Hierüber muss ein Nachweis erbracht werden. Über die weitere
Aufnahme von Berufstätigen, die diese Voraussetzungen nicht erfüllen, entscheidet der Vorstand im
Einzelfall. Bei Ablehnung des Antrags ist er nicht verpflichtet, der antragstellenden Person die Gründe
für die Ablehnung mitzuteilen.
(4) Ehrenmitglieder sind Mitglieder, die besondere Dienste für die Vereinigung geleistet haben. Sie
werden vom Vorstand vorgeschlagen und von der Mitgliederversammlung gewählt.
(5) Fördernde Mitglieder können vom Vorstand benannt werden. Diese können Einzelpersonen,
Unternehmen und sonstige Institutionen sein, welche die Aufgaben und Ziele dieser Vereinigung
unterstützen, ohne selbst ordentliches Mitglied werden zu müssen. Fördernde Mitglieder werden
auch ehemalige ordentliche Mitglieder, die älter als 40 Jahre sind. Die Höhe der Fördersumme wird
im Einzelnen mit dem Vorstand abgestimmt.
(6) Der Antrag zur Aufnahme ist schriftlich oder in Textform an den Vorstand der Vereinigung zu
richten. In dem Aufnahmeantrag haben sich die Antragstellenden zur Einhaltung der
Satzungsbestimmungen einschließlich der Beitragsordnung zu verpflichten und haben das Vorliegen
der Voraussetzungen für eine Vollmitgliedschaft bzw. eine Anwartschaft darzulegen. Der Vorstand
kann die Antragstellenden vor Bearbeitung des Antrags dazu auffordern, Nachweise über das
Vorliegen dieser Voraussetzungen einzureichen.
(7) Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft
besteht nicht.

§4 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft in der Vereinigung erlischt durch Tod, Austritt, Streichung von der
Mitgliederliste oder Ausschluss.
(2) Der Austritt kann nur für den Schluss eines Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist
von drei Monaten schriftlich oder per E-Mail gegenüber dem Vorstand der Vereinigung erklärt
werden.
(3) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn
es mit der Zahlung des Mitgliedschaftsbeitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen
werden, wenn die Begleichung des Mitgliedschaftsbeitrags sechs Monate nach Fälligkeit nicht erfolgt
ist. Der Beschluss des Vorstands über die Streichung muss dem Mitglied mitgeteilt werden.
(4) Ein Mitglied kann durch Ausschließungsbeschluss des Vorstands aus der Vereinigung
ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen der Vereinigung oder die
satzungsmäßigen Pflichten verletzt. Vor der Beschlussfassung muss der Vorstand dem Mitglied
Gelegenheit zur Stellungnahme geben. Der Ausschließungsbeschluss des Vorstands ist schriftlich zu
begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das Mitglied
Berufung innerhalb eines Monats nach Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand
einlegen. Der Vorstand legt der nächsten Mitgliederversammlung die Berufung gegen den
Ausschließungsbeschluss vor, diese entscheidet abschließend.

§ 5 Mitgliedschaftsbeiträge

Von den Mitgliedern werden Mitgliedschaftsbeiträge gemäß der Gebührenordnung in ihrer aktuellen
Fassung erhoben. Höhe und Fälligkeit von Mitgliedschaftsbeiträgen werden in der Gebührenordnung
festgesetzt.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder der Vereinigung sind berechtigt,

    a) die Leistungen der Vereinigung in Anspruch zu nehmen;
    b) an Veranstaltungen der Vereinigung teilzunehmen. Ordentliche Mitglieder sind berechtigt, Anträge für Mitgliederversammlungen zu stellen.

(2) Die Mitglieder der Vereinigung sind verpflichtet,

    a) bei der Erreichung der Ziele der Vereinigung mitzuwirken;
    b) die Mitgliedschaftsbeiträge gemäß § 5 dieser Satzung zu leisten;
    c) dem Vorstand eine private oder geschäftliche Post- und E-Mail-Adresse zu übermitteln und Änderungen des Namens sowie der Post– und/oder E-Mail-Adresse unverzüglich und unaufgefordert dem Vorstand anzuzeigen. Der Vereinigung für diesbezügliche Nachforschungen entstehende Kosten sind vom Mitglied zu erstatten;
    d) die entsprechenden Nachweise für den Erhalt der Mitgliedschaft zu erbringen.

§ 7 Organe der Vereinigung

Organe der Vereinigung sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 8 Vorstand

(1) Der Vorstand der Vereinigung i.S.v. § 26 BGB besteht aus zwei Mitgliedern.
(2) Mitgliedern des Vorstands kann eine Vergütung gezahlt werden. Über ihre Höhe entscheidet die
Mitgliederversammlung. Die Mitgliederversammlung kann einzelne Vorstandsmitglieder zum Abschluss und zur Kündigung von entsprechenden Verträgen mit anderen Vorstandsmitgliedern
ermächtigen.

§ 9 Zuständigkeit des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten der Vereinigung zuständig, soweit sie nicht durch die
Satzung einem anderen Organ der Vereinigung übertragen sind. Er hat insbesondere folgende
Aufgaben:

    a) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung;
    b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung;
    c) Vorbereitung der Buchführung sowie die Erstellung des Jahresberichts;
    d) Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern.

§ 10 Wahl und Amtsdauer des Vorstands

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes
Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Die Wiederwahl ist zulässig. Die Vorstandmitglieder dürften
über die Ämterverteilung selbst entscheiden. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche
Mitglieder der Vereinigung gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft in der
Vereinigung endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.
(2) Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein nachfolgendes Vorstandsmitglied wählen.

§ 11 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

(1) Der Vorstand beschließt in Präsenz- oder Onlinesitzungen, die von jedem Vorstandsmitglied
einberufen werden können; die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die
Einberufungsfrist beträgt sieben Tage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag.
(2) Bei Personenmehrheit des Vorstands ist der Vorstand beschlussfähig, wenn mindestens zwei
seiner Mitglieder in der Präsenz- oder Onlinesitzung anwesend sind. Bei der Beschlussfassung
entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; bei Stimmengleichheit wird die
Beschlussfassung vertagt.
(3) Ein Beschluss kann in einer Onlinesitzung nur wirksam gefasst werden, wenn der angestrebte
Beschluss innerhalb von 72 Stunden von den Vorstandsmitgliedern elektronisch unterzeichnet wird,
die an der Beschlussfassung teilgenommen haben. Der bestätigte Beschluss muss allen
Vorstandsmitgliedern mitgeteilt werden.

§ 12 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes ordentliche Mitglied eine Stimme.
(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

    a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands;
    b) Festsetzung der Aufnahmegebühren und Mitgliedschaftsbeiträge;
    c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands;
    d) Wahl von bis zu zwei Personen zur Kassenprüfung und Abberufung der Kassenprüfung;
    e) Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung der Vereinigung;
    f) Beschlussfassung über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss;
    g) Ernennung von Ehrenmitgliedern.

§ 13 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich als Präsenz- oder
Onlineversammlung statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen in
Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung
des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen,
wenn es an die letzte vom Mitglied der Vereinigung bekannt gegebene Adresse oder E-Mail-Adresse
gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.
(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens zwei Wochen vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand
in Textform eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Die Versammlungsleitung hat zu Beginn
der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

§ 14 Außerordentliche Mitgliederversammlung

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse
der Vereinigung es erfordert oder wenn ein Zehntel aller Mitglieder dies beim Vorstand in Textform
unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 15 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem der Vorstandsmitglieder geleitet
(Versammlungsleiterin oder Versammlungsleiter). Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt
die Mitgliederversammlung die Versammlungsleiterin beziehungsweise den Versammlungsleiter. Bei
Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden
Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Die Versammlungsleitung bestimmt eine
protokollführende Person (Schriftführer/Schriftführerin).
(2) Die Art der Abstimmung bestimmt die Versammlungsleitung. Die Abstimmung muss geheim
durchgeführt werden, wenn ein Drittel der teilnehmenden stimmberechtigten Mitglieder dies
beantragt.
(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Fünftel sämtlicher
stimmberechtigter Mitglieder anwesend ist. Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet,
innerhalb von vier Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung
einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.
(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen
Stimmen; Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zur Änderung der Satzung ist jedoch
eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen, zur Auflösung der Vereinigung
eine solche von neun Zehnteln erforderlich. Eine Änderung des Zwecks der Vereinigung kann nur mit
Zustimmung von neun Zehnteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat.
Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen
den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist
dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von
der Versammlungsleitung durchzuführende Losverfahren.
(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der
jeweiligen Protokollführung zu unterzeichnen ist.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für jedes Geschäftsjahr bis zu zwei Personen zur
Kassenprüfung, die weder dem Vorstand angehören noch Angestellte der Vereinigung sein dürfen.
Die Kassenprüfung prüft die Buchführung und den Jahresabschluss, berichtet über die
Prüfungsergebnisse in der Mitgliederversammlung und gibt eine Empfehlung zur Beschlussfassung
über die Entlastung des Vorstands ab. Insbesondere ist die satzungsgemäße und steuerlich korrekte
Mittelverwendung festzustellen.
(2) Die Wiederwahl zur Kassenprüfung ist zulässig.

§ 17 Auflösung der Vereinigung

(1) Die Auflösung der Vereinigung kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von
neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind die Vorstandsmitglieder
gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks
Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung. Das Vermögen ist zu
steuerbegünstigten Zwecken zu verwenden. Näheres beschließt die Mitgliederversammlung, deren
Beschlüsse allerdings erst nach Einwilligung durch das Finanzamt ausgeführt werden dürfen.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn die Vereinigung aus einem anderen
Grund aufgelöst wird oder ihre Rechtsfähigkeit verliert.

§ 18 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 04.07.2024 von der Mitgliederversammlung der
Vereinigung „Junge Steuerberaterinnen und Steuerberater“ beschlossen und tritt nach Eintragung in
das Vereinsregister in Kraft.